Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) der Triebenbacher Betriebsgesellschaft
mbH, wenn unser Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Gültig
ab 01.12.2011.
§ 1
Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer
mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über
die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen
oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals
gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden
keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall
nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin
kein Einverst ändnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2
Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet
sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder
Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen
nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen
Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich ge-schlossene
Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand
vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers
vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und
mündliche
Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag
ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt,
dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen
einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern
oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt,
hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung
der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen
ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail,
nicht ausreichend.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder
Leistung (zB. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit,
Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben
(zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich,
soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck
eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen
der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder
technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen
durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit
zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht
an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen
sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen,
Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen
und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf
diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers
weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie
bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig
an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten,
wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum
Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3
Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen
aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen
werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk
zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen
Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers
zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss
erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise
des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen
oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne
jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart
ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang
beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als
Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind
die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit
5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und
weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder
die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche
ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen
oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände
bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers
wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung
der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber
aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich
aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag
gilt) gefährdet wird.
§ 4
Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für
Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei
denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin
zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde,
beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe
an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten
Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus
Verzug des Auftraggebers –vom Auftraggeber eine Verlängerung
von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer-
und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber
seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber
nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der
Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch
höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller
Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften,
Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen
oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung
durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer
nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer
die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer
ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die
Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung
die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann
er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber
dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme
dieser Kosten bereit).
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug
oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich,
so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe
des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§
5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist der Ort des jeweiligen Triebenbacher Service-Zentrums in Deutschland,
bei dem der Vertrag geschlossen wurde, ansonsten München, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist
Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen
Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes
(wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (zB. Versand oder Installation) übernommen
hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines
Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem
Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit
ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung
durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages
der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung
und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen,
wenn
– die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet,
die Installation abgeschlossen ist,
– der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion
nach diesem § 5 (6) mitge teilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– seit der Lieferung oder Installation [zwölf] Werktage vergangen
sind oder der Auftraggeber mit der Nut zung der Kaufsache begonnen hat (zB. die
gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung
oder Installation [sechs] Werktage vergangen sind, und
– der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen
Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung
der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen
hat. § 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung
oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Bei einem
Bauwerk oder Lieferung einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist
von 5 Jahren der §§ 438 I Nr. 2, 634a BGB.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung
an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig
zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer
nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher
Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen,
sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen
nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben
Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren
Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler
Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar
war, in der in § 2 (2) Satz 6 bestimmten Weise zugegangen ist.
Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand
frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter
Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten
des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten
sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen
Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der
Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden
Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet
und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann
der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen
Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer
aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen
kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche
gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers
geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche
gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter
den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend
genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos
war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der
betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers
gegen den Verkäufer gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne
Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder
durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung
hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem
Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden
Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung
gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung
für Sachmängel.
§ 7
Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür
ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten
oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen
Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls
ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte
geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht
oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer
nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart
abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt
werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten
Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines
Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb
eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt,
von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen
zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte
anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine
Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung
des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen
nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung
der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten
erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos
ist.
§ 8
Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug,
mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung
von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist,
soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe
dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit
seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur
rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln
freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten,
die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des
Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib
oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen
Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde
nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden
begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche
Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln
des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig,
soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung
des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist
die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und
daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen
Betrag von EUR 10.000.000,-- je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen
Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung)
beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder
beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht
zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher
Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für
die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens,
für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9
Eigentumsvorbehalt
(1) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen
Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel
an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware
wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(2) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für
den Verkäufer.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt
des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart,
dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers
als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum
oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer
erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der
Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum)
an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware
zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.Für den Fall, dass
kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt
der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im
og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache
zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar
vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen,
so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm
gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen
Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt
der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende
Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers
an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an
den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen,
die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich
der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche
oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die
an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall
widerrufen.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch
Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das
Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber
informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen.
Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in
diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
(7) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle
tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl
freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen
um mehr als 50% übersteigt.
(8) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere
Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall),
ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des
Verkäufers München oder der Sitz des Auftraggebers. Für
Klagen gegen den Verkäufer ist München ausschließlicher
Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser
Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart,
welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen
des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart
hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten
aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz
zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält,
die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich,
Dritten (zB. Versicherungen) zu übermitteln.
Triebenbacher Betriebsgesellschaft mbH
Amtsgericht
München
HRB 12 38 62
Geschäftsführer: Martin E. Franz
Bankverbindungen:
Stadtsparkasse
München
IBAN
BIC
|
BLZ 701 500 00 Kto.
906 - 207 006
DE78
7015 0000 0906 2070 06
SSKMDEMM |
Hypo Vereinsbank
IBAN
BIC |
BLZ
700 202 70 Kto. 655 461 477
DE25
7002 0270 0655 4614 77
HYVEDEMMXXX |
Postbank
München
IBAN
BIC |
BLZ 700 100 80 Kto.
2910 - 809
DE25
7001 0080 0002 9108 09
PBNKDEFF |
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